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Steuerfreie Arbeitgeber-Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Die Bundesregierung hat am 28.09.2022 die Steuerbefreiung von freiwillig gezahlten Inflationsausgleichssonderzahlungen durch Arbeitgeber von bis zu maximal 3.000,00 Euro beschlossen (Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte am 07.10.2022).

Diese muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt und kann bis zum 31.12.2024 spätestens abgerechnet werden. Die Hilfe kann unbürokratisch über die Gehaltsabrechnung mit einem Hinweis auf die inflationäre Preissteigerung gezahlt werden.

Wir werden hierfür eine eigene Lohnart mit dem Titel „Inflationsausgleichsprämie“ anlegen und über die laufenden Lohnabrechnungen – soweit das von Ihnen gewünscht bzw. gewährt werden soll – abgerechnet werden.

Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass besagter Maximalbetrag i.H.v. 3.000,00 Euro nicht überschritten wird; insbesondere, wenn diese auf Raten an die Mitarbeiter ausgezahlt werden.

Hinweis: Die Inflationsausgleichsprämie wird bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt.

Weitere Informationen unter:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/inflationsausgleichspraemie-2130190

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Wir stehen Ihnen bei allen steuerrechtlichen Fragen zur Seite.

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